Deutsches Unternehmen arbeitet in Italien
Ein ausländisches Unternehmen kann in Italien tätig werden durch: einen Auftrag oder ein einzelnes Unternehmen, das seine eigenen Mitarbeiter (siehe Einzelheiten) zur Ausführung des Auftrags entsendet; eine örtliche Einheit des ausländischen Unternehmens (siehe Einzelheiten), die auch ein Lager für die Lagerung/Deponierung der in Italien zu vermarktenden Produkte des nicht ansässigen Unternehmens sein kann; ein Zweitbüro oder eine BRANCHE mit einer Betriebsstätte in Italien (siehe Verfahren); die Gründung eines neuen Unternehmens in Italien (siehe Einzelheiten). Unternehmen der Gemeinschaft: In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen, die beabsichtigen, in Italien Zweigniederlassungen oder örtliche Einheiten zu eröffnen, um eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, können in das Unternehmensregister und/oder in das italienische Wirtschaftsverwaltungsregister (r.e.a.) eingetragen werden, wenn sie die in den Vorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats für die Ausübung der Tätigkeit festgelegten Anforderungen erfüllen (z.B. wenn das Herkunftsland Frankreich ist, durch den Erwerb der Bescheinigung über die Eintragung in das “R.C.S.- registre du commerce et des sociétés”, das französische Äquivalent zu unserem Unternehmensregister). Das “Unternehmensregister” eines jeden EU-Landes kann über das europäische E-Justiz-Portal eingesehen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder aus Gründen des Allgemeininteresses, z. B. des Verbraucherschutzes, gerechtfertigt sind. Für Unternehmen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, muss die Bedingung der Gegenseitigkeit überprüft werden.
DIE ART UND WEISE, IN DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN IHRE TÄTIGKEITEN AUF ITALIENISCHEM GEBIET AUSÜBEN
Die Unterschiede: – die Baustelle Die Baustelle eines ausländischen Unternehmens in Italien erfordert die Einhaltung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, die Benennung eines Ansprechpartners und die sonstigen für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Anforderungen (z. B. Erstellung des Betriebssicherheitsplans). Damit es sich nicht um eine Betriebsstätte handelt, siehe den entsprechenden Artikel. – die lokale Einheit eines ausländischen Unternehmens lediglich und ausschließlich Werbe- oder Logistikfunktionen hat und in der Tat nur eine vorbereitende Tätigkeit für die Eröffnung einer operativen Niederlassung ausübt (sie kann das Unternehmen nicht gegenüber Dritten vertreten! d.h. sie kann die ausländische Geschäftstätigkeit in Italien nicht ausüben, da sie sonst als Betriebsstätte bewertet wird) oder lediglich eine Hilfstätigkeit für das gebietsfremde Unternehmen ausübt (wie z.B. im Falle eines Lagers oder Depots für rein logistische Zwecke) keine Rechtspersönlichkeit in Italien hat (die Verantwortung liegt bei der ausländischen Muttergesellschaft); kein Mindeststammkapital. Die örtliche Einheit stellt die physische Niederlassung eines ausländischen Unternehmens auf italienischem Gebiet dar, ohne das Profil einer ständigen Niederlassung zu haben, und kann von folgenden Arten sein Vertretungsbüro Lager für Logistik oder Ausstellung (ohne lokalen Verkauf) Lager (ohne lokalen Verkauf) Produktionsstätte (ohne lokalen Verkauf) Die Repräsentanz darf also nur Hilfsfunktionen haben, um keine Betriebsstätte zu bilden (d.h. die Voraussetzung für die Besteuerung der Unternehmenseinkünfte in Italien). Im Falle einer lokalen Einheit in Italien werden lediglich Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten in Bezug auf die strategischen Entscheidungen des ausländischen Unternehmens durchgeführt, ohne dass eine organisatorische oder Entscheidungsautonomie besteht. Daher scheint es notwendig zu sein, den vor Ort beschäftigten Arbeitnehmern/Mitarbeitern nicht einmal faktisch eine Vertretungsbefugnis zu übertragen, was zumindest erforderlich ist: 1) dass Bestellungen von Rohstoffen durch das Auslandsbüro direkt bei den Lieferanten aufgegeben werden; 2) ebenso, dass Ersuchen um die Durchführung von Transporten direkt vom Auslandsbüro an die Dienstleistungsunternehmen weitergeleitet werden; 3) dass die Auftragsbestätigungen an die Kunden direkt von der ausländischen Niederlassung aus verschickt werden (damit eindeutig feststeht, dass die Umsätze nur im Ausland realisiert werden, da der Vertrag, der dem Kaufvertrag zugrunde liegt, dort geschlossen wurde) 4) dass das Lager in Italien nur zur Kenntnisnahme und für interne organisatorische/logistische Zwecke über die bestellten/verkauften Waren informiert wird. Denn eine Betriebsstätte gilt nicht als vorhanden, wenn: eine Einrichtung ausschließlich für die Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren des Unternehmens verwendet wird; die dem Unternehmen gehörenden Waren in Italien ausschließlich zum Zwecke der Lagerung, Ausstellung oder Lieferung gelagert werden; Waren, die dem Unternehmen gehören, werden in Italien gelagert, und zwar ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen; ein fester Geschäftssitz wird ausschließlich zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Sammlung von Informationen für das Unternehmen genutzt; eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich zu Zwecken der Werbung, der Information, der wissenschaftlichen Forschung und ähnlicher Tätigkeiten mit vorbereitendem und unterstützendem Charakter genutzt wird.
– die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens “Branch” stellt eine Niederlassung der ausländischen Muttergesellschaft auf italienischem Gebiet dar: Sie übt ihre Geschäftstätigkeit auf italienischem Gebiet aus, wobei die Gesellschaft gegenüber Dritten durch die verantwortliche Person voll vertretungsberechtigt ist; sie hat keine Rechtspersönlichkeit in Italien (die Verantwortung liegt bei der ausländischen “Muttergesellschaft”). Eine Zweigniederlassung in Italien, die von einer bereits bestehenden ausländischen Gesellschaft gegründet wird, stellt eine territoriale Erweiterung der letzteren dar, ohne dass sie auf der Ebene der Entscheidungsfindung oder der Organisation eine von der Muttergesellschaft unabhängige Einheit darstellt, sondern nur für steuerliche Zwecke. Sie zeichnet sich durch die Stabilität der Niederlassung und eine stabile Vertretung in Italien aus. Es ist vorgesehen (Art. 2508 Zivilgesetzbuch. Es ist vorgesehen (Art. 2508 des Zivilgesetzbuches), dass “die im Ausland gegründeten Gesellschaften auch in Bezug auf ihre Nebenniederlassungen den Vorschriften unterliegen, die die Ausübung der Tätigkeit regeln oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen”: Die Vorschriften, die die Ausübung der Tätigkeit regeln, sind alle in Kapitel III (“Von Handelsgesellschaften und anderen eintragungspflichtigen Unternehmen”) des Titels II (“Von der Arbeit im Unternehmen”) des Buches V (“Von der Arbeit”) des Zivilgesetzbuches enthalten, d.h. Art. 2188 ff, einschließlich derjenigen, die die Verpflichtung zur Führung von Büchern (in italienischer Sprache und in Euro), die Erstellung von Jahresabschlüssen, die Offenlegung von Geschäftsvorgängen und ähnliches regeln. Gemäß dem oben erwähnten Artikel 2508 des italienischen Zivilgesetzbuches. (Kapitel XI – im Ausland gegründete Gesellschaften) unterliegen ausländische Gesellschaften, die in Italien eine “Zweigniederlassung mit fester Vertretung” errichten, für jede eröffnete Zweigniederlassung den Bestimmungen des italienischen Rechts über die Offenlegung von Gesellschaftsunterlagen und somit Veröffentlichung der Personalien der Person(en), die die Zweigniederlassung ständig vertreten, unter Angabe der übertragenen Befugnisse; Angabe der in Artikel 2250 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geforderten Angaben in den Urkunden und im Schriftverkehr des Zweitwohnsitzes (Zweitwohnsitz, Sitz des Handelsregisters, in dem er eingetragen ist, seine Registernummer, gezeichnetes und eingezahltes Grundkapital der Muttergesellschaft, Daten der Muttergesellschaft). Gemäß Artikel 2509 bis des italienischen Zivilgesetzbuches “haften die Personen, die im Namen der Gesellschaft handeln, bis zur Erfüllung der vorgenannten Formalitäten gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft”. In Bezug auf die Offenlegungspflichten wird in Artikel 101-ter disp. In Bezug auf die Offenlegungspflichten schreibt Artikel 101-ter des Zivilgesetzbuches vor, dass die gebietsfremde Gesellschaft den in den Artikeln 2508 und 2509 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Urkunden und Dokumenten ihre beglaubigte Übersetzung ins Italienische beifügen und die Einzelheiten der Offenlegung im Sitzstaat der Muttergesellschaft angeben muss. Die nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaften unterliegen auch in Bezug auf ihre Zweigniederlassungen in Italien den Bestimmungen über die Ausübung der Geschäftstätigkeit, die Vertretung, die Beschäftigung, die Genehmigungen und Lizenzen, die Buchführung, die steuerlichen Vorschriften, die Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung, den Verbraucherschutz, den Konkurs und die Finanzmärkte.
Der neue Art. 2508 bis des Zivilgesetzbuches sieht die Möglichkeit vor, in Italien auf elektronischem Wege einen Zweitwohnsitz zu errichten. Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Artikel oder kontaktieren Sie uns.
die Betriebsstätte Aus steuerlicher Sicht wird die Zweigniederlassung als Betriebsstätte betrachtet und hat somit volle Steuerpersönlichkeit in Italien und unterliegt folglich der um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, muss das Bestehen des Abkommens gegen die Doppelbesteuerung zwischen Italien und dem Ausland überprüft werden (über die Website des Außenministeriums). In Bezug auf die in England (UK) ansässigen Gesellschaften ist in Artikel 7, Absatz 2 des am 21. Oktober 1988 geschlossenen (und durch das Gesetz Nr. 329 von 1990 ratifizierten) Abkommens zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich gegen die Doppelbesteuerung vorgesehen, dass Italien und das Vereinigte Königreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein Doppelbesteuerungsabkommen abschließen müssen. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind dieser Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielen könnte, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt und von dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig wäre; Buchführungspflichten (Führung von Büchern über die im Hoheitsgebiet ausgeübte Tätigkeit); steuerliche Verpflichtungen (unterjährige und jährliche Verpflichtungen wie Erklärungen, Bescheinigungen usw.). Kassationsgerichtshof 7682/2002: “Die in Artikel 2506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zweigstellen oder Zweitniederlassungen stellen nur eine typische Form der Betriebsstätte dar”. Der Begriff “Betriebsstätte” bezeichnet somit eine feste Geschäftseinrichtung, durch die das gebietsfremde Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Staates ausübt. Die Betriebsstätte hat zwar keine rechtliche Autonomie, ist aber auf steuerlicher Ebene von der Muttergesellschaft getrennt, indem zwei getrennte Einheiten geschaffen werden, die eigenständige Einkünfte erzielen können, und zwar zu dem Zweck, die Besteuerungsbefugnis des einen Staates gegenüber dem anderen zu begründen (Konzept der funktional getrennten Einheit).
Die Betriebsstätte in Italien ist die Voraussetzung dafür, dass das ausländische Unternehmen als Eigentümer von Geschäftseinkünften in Italien gilt und folglich dort besteuert wird.
Die Angelegenheit ist in Artikel 152 T.U.I.R. zum Thema “Einkünfte nicht ansässiger Gesellschaften und Handelseinheiten aus Tätigkeiten, die im Staatsgebiet über eine Betriebsstätte ausgeübt werden” geregelt, der in seiner aktuellen Fassung (gemäß Gesetzesdekret Nr. 147 von 2015, Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe b) die Anwendung des Ansatzes der funktional getrennten Einheit anerkennt (vorteilhafter für ausländische Gesellschaften als das frühere Anziehungskriterium, nach dem die Einkünfte, die der Muttergesellschaft zuzurechnen waren, in Italien besteuert wurden) und Folgendes vorsieht: a) Die “Betriebsstätte” wird als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen betrachtet, das unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen dieselben oder ähnliche Tätigkeiten ausübt, wobei die ausgeübten Funktionen, die übernommenen Risiken und die eingesetzten Vermögenswerte berücksichtigt werden; b) Es besteht die Notwendigkeit, der Betriebsstätte ein eigenes Dotationskapital (sogenanntes freies Kapital) zuzuweisen, um die von der Betriebsstätte wahrgenommenen Aufgaben zu finanzieren, die eingegangenen Risiken zu decken und die Kosten für die verwendeten Vermögenswerte zu tragen (und dies auch, um eine angemessene Gewinnverteilung zu bestimmen). Wie bereits erwähnt, sieht die Bestimmung vor, dass die Betriebsstätte eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung und eine eigene Bilanz haben muss, in der die ihr zuzurechnenden Gewinne und Verluste auf der Grundlage der im Konsolidierungsgesetz festgelegten Kriterien für die Gewinnermittlung berechnet werden. Das Einkommen der Betriebsstätte wird daher anhand der “Gewinn- und Verlustrechnung” ermittelt, die nach den Rechnungslegungsgrundsätzen für gebietsansässige Unternehmen mit “gleichen Merkmalen” zu erstellen ist. Daher ist die Zuweisung der von der Muttergesellschaft verbuchten und auf sie entfallenden Erträge und Kosten an die Betriebsstätte (ohne die Verpflichtung zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz) für diesen Zweck nicht relevant, sondern es sind vielmehr die Erträge der Betriebsstätte, die zum Gesamtergebnis des gebietsfremden Unternehmens beitragen werden. Für die Beziehung zwischen der Betriebsstätte und der Muttergesellschaft gilt der Grundsatz der Verrechnungspreise, d. h. die konzerninternen Verrechnungspreise oder Verrechnungspreise werden anhand der Bedingungen und Preise festgelegt, die zwischen unabhängigen Parteien vereinbart würden, die zu marktüblichen Bedingungen und unter vergleichbaren Umständen handeln
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